AGB
I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten vorrangig und mangels abweichender Vereinbarung unsere nachstehenden AGB. Diese AGB gelten
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Entgegenstehenden Bedingungen
des Bestellers widersprechen wir. Unsere AGB gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande, die wir innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Bestellung zu erklären haben. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls stets unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar, sie kann aber mit der Annahme verbunden werden. Im Übrigen erklären wir auf normalem Schriftwege längstens
innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang deren Annahme.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur, wenn wir die
Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. In jedem Fall
verpflichten wir uns, die Nichtverfügbarkeit unverzüglich anzuzeigen und eine erhaltene Gegenleistung umgehend zu erstatten.
5. Wir behalten uns Konstruktions-, Form- und Farbänderungen des Vertragsgegenstandes im Rahmen des Zumutbaren vor.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich in € ab Werk zuzüglich Kosten der Transportversicherung bei Einsatz von Werks-LKW, zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto,
Zölle, Versicherung und Montage bei Vereinbarung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Mangels abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen sofort ohne jeden Abzug netto Kasse zahlbar.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
III. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
1. Dem Besteller steht, wenn er kein Verbraucher ist, bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht von der Bestellung nicht zu.
IV. Lieferzeit/Lieferverzögerung
1. Eine besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, technischer Klärungen sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die
Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des
Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches belegen sind. Solche Hindernisse werden wir dem Besteller umgehend mitteilen.
2. Im Falle von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller uns, nachdem er uns schriftlich gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen
mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Besteller
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Haben wir die Pflichtverletzung zu
vertreten, ist der Rücktritt vom Vertrag zu lässig, wenn der Besteller nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung/Leistung weggefallen ist.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen voll, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, anderenfalls ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Wir
haften auch, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, aber nur auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Bei
werksseitiger Versendung geht die Gefahr mit Verlassen des LKW der Betriebsstätte auf den Besteller über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
VI. Annahmeverzug/Bestellung auf Abruf
1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht ab, sind wir befugt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit an gemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Wir sind befugt, im Falle des Annahmeverzuges Ersatz der tatsächlichen und nachweisbaren Mehraufwendungen zu verlangen, wie Transport,
Aufbewahrungs- und Erhaltungskosten etc.. Davon unberührt bleibt unser Recht, nach angemessener Fristsetzung zur Annahme vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt 10% des vereinbarten Nettopreises. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen,
dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt uns gleichfalls vorbehalten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Die Be- und Verarbeitung der Vertragsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrage für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht
gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen.
3. Der Besteller ist befugt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang aber auch nur unter Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes weiter zu veräußern, tritt
uns aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns vereinbarten Faktura-Endbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung (auch nach
Be- und Verarbeitung der Ware an teilig) gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Verzug gerät. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen
Forderungen um mehr als 10% übersteigen.
VIII. Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Im Übrigen ist jeder festgestellte Mangel umgehend schriftlich anzuzeigen. Eine Minderlieferung begründet ausdrücklich keinen Mangel.
Im Übrigen muss jede Mängelrüge eine exakte Fehler- und Teilebeschreibung beinhalten.
2. Bei Mängeln der Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Schlägt die Nachbesserung wenigstens zweimal fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung und, wenn der Mangel erheblich ist
und wir ihn zu vertreten haben, den Rücktritt verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Trifft uns keine solche Vertragsverletzung, ist der Schadenersatzanspruch
auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, gleiches gilt, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.
Steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftungsausschlüsse und/oder Begrenzungen betreffen nicht die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und/oder
Gesundheit.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart.
Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
5. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch
nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
7. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel etc. entstanden sind. Auch wird durch seitens des Bestellers
oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere
Gewährleistungsverpflichtung aufgehoben.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen Ansprüche aus Produkthaftung gerade nicht. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und/oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines
Mangels verjähren, soweit uns nicht Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware und ab Kenntnis vom
Schaden dem Grunde nach.
IX. Haftung für Nebenpflichten
1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Zeichnungen, Projektierungen sollen dem Besteller
lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreien ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der
Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
2. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung
oder falsche Anleitung der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Kunden die Regelung unter Ziffer 1. entsprechend.
X. Muster, Zeichnungen
An Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich
gemacht und müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden.
XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in Wallenhorst.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist Osnabrück.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertragstextes unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.



